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BREXIT: HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN UK-EU Zusammenfassung (Teil 2)

Titel II - Flugsicherheit

  1. Das Abkommen entspricht weitgehend der bisherigen Praxis und legt einen Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Flugsicherheit sowie ein Verfahren für die Vereinbarung von Anhängen zum Abkommen fest, die die Anerkennung von Zeugnissen, Zulassungen und Lizenzen des Vereinigten Königreichs und der EU erleichtern werden. Zu den Bereichen, in denen das Vereinigte Königreich und die EU in Zukunft Anhänge vereinbaren könnten, gehören: Überwachung von Instandhaltungsbetrieben, Lizenzen und Ausbildung von Personal, Betrieb von Luftfahrzeugen und Flugverkehrsmanagement.

  2. Der Anhang über die Lufttüchtigkeit des Abkommens legt die Bedingungen fest, unter denen das Vereinigte Königreich und die EU die luftfahrttechnischen Erzeugnisse und Konstruktionen der jeweils anderen Seite anerkennen. So werden beispielsweise kleinere Änderungen und Reparaturen an luftfahrttechnischen Erzeugnissen und Konstruktionen, die im Vereinigten Königreich genehmigt wurden, von der EU automatisch anerkannt. Darüber hinaus sieht der Anhang die Möglichkeit vor, dass die EU den Umfang der automatischen Anerkennung britischer luftfahrttechnischer Erzeugnisse und Konstruktionen erweitert, sobald sie Vertrauen in die Fähigkeit des Vereinigten Königreichs zur Überwachung der Konstruktionszertifizierung gewonnen hat.

  3. Der Anhang sieht auch die Anerkennung von Produktionsbescheinigungen und die behördliche Aufsicht vor. So werden z.B. britische Produktionsbescheinigungen und die Aufsicht automatisch von der EU anerkannt, sofern die betreffenden Luftfahrterzeugnisse vor Ende Dezember 2020 der britischen Aufsicht unterstellt waren.

Rubrik Drei - Straßenverkehr

Titel I - Güterbeförderung auf der Straße

  1. Das Abkommen stellt sicher, dass die Marktzugangsrechte für Güterkraftverkehrsunternehmen aus dem Vereinigten Königreich und der EU erhalten bleiben. Die Unternehmen werden weiterhin in der Lage sein, Güter in, aus und durch das Gebiet der jeweils anderen Partei zu befördern, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist, und zusätzliche Transporte innerhalb des Gebiets der jeweils anderen Partei durchzuführen, wobei die Zahl der erlaubten Transporte begrenzt ist.

  2. Das Abkommen legt auch die Standards fest, an die sich die Unternehmen halten müssen, wenn sie grenzüberschreitende Transporte zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU durchführen. Diese Standards gelten nur für internationale Fahrten und berühren nicht die Fähigkeit des Vereinigten Königreichs, den Inlandsmarkt zu regulieren. Diese Normen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr spiegeln im Großen und Ganzen die Normen wider, die für britische Unternehmen bereits gelten, wenn sie international tätig sind, wobei einige spezielle Normen darauf abzielen, eine höhere Verkehrssicherheit und eine wirksame Regulierung zu gewährleisten. Zu diesen Standards gehören Beschränkungen der Fahrerstunden, Anforderungen an berufliche Qualifikationen und Fahrtenschreiber sowie Grenzwerte für Gewicht und Abmessungen der Fahrzeuge. Es gibt einen maßgeschneiderten Mechanismus für den unwahrscheinlichen Fall, dass es zu Unterschieden in den nationalen Vorschriften in diesen Bereichen kommt. Der letzte Schutz im Falle echter Schwierigkeiten besteht darin, dass jede Seite diese Rubrik kündigen kann.

  3. Das Abkommen sieht auch ein Fachausschussverfahren vor, in dessen Rahmen die Vertragsparteien beispielsweise zusätzliche Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens vereinbaren können, unter anderem durch Änderung der Anhänge des Abkommens.

  4. Das Abkommen enthält eine Erklärung, in der die Bedeutung einer guten und effizienten Verwaltung der Visum- und Grenzregelungen für Güterkraftverkehrsunternehmen, insbesondere an der Grenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union, bekräftigt wird. Diese Erklärung bestätigt das Einverständnis des Vereinigten Königreichs und der EU, die Einreise und den Aufenthalt von Güterkraftverkehrsunternehmern in angemessener Weise zu erleichtern.

Titel II - Personenbeförderung

  1. Das Abkommen sieht zusätzliche Marktzugangsrechte für Personenverkehrsunternehmen aus dem Vereinigten Königreich und der EU vor, die über die Bestimmungen des multilateralen Interbus-Übereinkommens hinausgehen. Die Betreiber werden in der Lage sein, weiterhin Gelegenheitsverkehre in, aus und durch das Gebiet der jeweils anderen Partei durchzuführen. Das Übereinkommen sieht auch eine vorübergehende Überbrückungsregelung für die Fortführung von Linien- und Sonderlinienverkehren vor, bis das Interbus-Übereinkommen auf diese Dienste ausgedehnt wird.

  2. Die Verkehrsdienste auf der irischen Insel können Fahrgäste sowohl in Irland als auch in Nordirland aufnehmen und absetzen, so dass die grenzüberschreitenden Verkehrsdienste ohne Einschränkungen fortgesetzt werden können.

  3. Das Abkommen sieht auch ein Fachausschussverfahren vor, in dem sich die Parteien darauf einigen können, Maßnahmen zur Durchführung des Kapitel zu verabschieden und die Anhänge des Abkommens zu ändern, um regulatorischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Rubrik Vier - Koordinierung der sozialen Sicherheit und Visa für kurzfristige Besuche

Titel I - Koordinierung der sozialen Sicherheit

  1. Die Bestimmungen des Protokolls über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit werden sicherstellen, dass Personen, die sich in Zukunft zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU bewegen, in Bezug auf bestimmte wichtige Leistungen sozial abgesichert sind. Der Einzelne wird Zugang zu einer Reihe von Sozialversicherungsleistungen haben, einschließlich gegenseitiger Gesundheitsversorgung und einer erhöhten staatlichen Rente.

  2. Dieses Protokoll unterstützt Wirtschaft und Handel, indem es sicherstellt, dass Grenzgänger und ihre Arbeitgeber jeweils nur in einem Staat Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben. Im Allgemeinen wird dies in dem Land sein, in dem die Arbeit verrichtet wird, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in der EU oder im Vereinigten Königreich wohnt oder ob der Arbeitgeber in der EU oder im Vereinigten Königreich ansässig ist.

  3. Arbeitnehmer aus dem Vereinigten Königreich, die von ihrem Arbeitgeber entsandt werden, um vorübergehend in einem EU-Mitgliedstaat zu arbeiten, der sich bereit erklärt hat, die Regeln für "entsandte Arbeitnehmer" anzuwenden, müssen nur für die Zeit der Arbeit in diesem EU-Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge im Vereinigten Königreich entrichten. Wenn ein EU-Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zur vorübergehenden Arbeit in das Vereinigte Königreich aus einem Mitgliedstaat entsandt wird, der der Anwendung der Regeln für "abgeordnete Arbeitnehmer" zugestimmt hat, ist er weiterhin nur zur Zahlung von Beiträgen in diesem EU-Mitgliedstaat verpflichtet.

  4. Nach dem Protokoll werden das Vereinigte Königreich und die EU-Mitgliedstaaten in der Lage sein, relevante Beiträge, die von Einzelpersonen in die Sozialversicherungssysteme der jeweils anderen Seite eingezahlt wurden, oder relevante Arbeits- oder Aufenthaltszeiten zu berücksichtigen, um den Anspruch auf eine staatliche Rente und eine Reihe von Leistungen zu bestimmen. Dies wird einen guten Schutz für Menschen bieten, die im Vereinigten Königreich und in den EU-Mitgliedstaaten arbeiten. Das Protokoll sieht auch die Anhebung der staatlichen Rente des Vereinigten Königreichs vor, die an Rentner gezahlt wird, die sich in der EU niederlassen.

  5. Wenn das Vereinigte Königreich oder ein EU-Mitgliedstaat für die Gesundheitsfürsorge einer Person verantwortlich ist, hat diese Person Anspruch auf eine gegenseitige Gesundheitsfürsorge. Dies gilt auch für bestimmte Kategorien von Grenzgängern und Rentnern, die im Vereinigten Königreich oder in der EU in Rente gehen.

  6. Darüber hinaus wird das Protokoll sicherstellen, dass die notwendige Gesundheitsversorgung - ähnlich wie bei der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) - weiterhin gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass Personen, die sich vorübergehend in einem anderen Land aufhalten, z. B. ein britischer Staatsangehöriger, der in einem EU-Mitgliedstaat Urlaub macht, für die Dauer ihres Aufenthalts die notwendige medizinische Versorgung erhält.

  7. Das Protokoll schützt auch die Möglichkeit von Personen, eine Genehmigung für eine geplante medizinische Behandlung im Vereinigten Königreich oder in der EU zu beantragen, die von ihrem zuständigen Staat finanziert wird.

Titel II - Visa für kurzfristige Aufenthalte

  1. Das Abkommen bestätigt, dass das Vereinigte Königreich die EU in Bezug auf Visa für kurzfristige Besuche als einen Block behandeln wird. Diese Bestimmung wird nicht für künftige Mitgliedstaaten gelten, es sei denn, das Vereinigte Königreich stimmt dem zu.

  2. Diese Bestimmung erlaubt es dem Vereinigten Königreich zu bestimmen, ob kurzfristige Besuche aus der EU der Visumspflicht unterliegen sollen. Gegenwärtig sieht das Vereinigte Königreich für Staatsangehörige aller Mitgliedstaaten die Visumfreiheit für kurzfristige Besuche vor.

Rubrik Fünf - Fischerei

  1. Das Abkommen bildet den Rahmen für unsere künftigen Beziehungen in Fischereiangelegenheiten.

  2. Das Abkommen spiegelt die Abkehr des Vereinigten Königreichs von der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU und seine neue Identität als souveräner, unabhängiger Küstenstaat wider, der das Recht hat, die Ressourcen in seinen Gewässern zu bewirtschaften. Das Vereinigte Königreich ist nun frei, seine eigenen Gesetze und Fischereimanagementpraktiken zum Nutzen der Fischer und Küstengemeinden im gesamten Vereinigten Königreich zu schaffen.

  3. Das Abkommen legt die Ziele und Grundsätze für das Fischereimanagement fest, die das Vereinigte Königreich und die EU teilen. Es verankert unser gemeinsames Engagement für ein nachhaltiges Fischereimanagement neben den gemeinsamen Grundsätzen der Förderung langfristiger ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Nachhaltigkeit, des Schutzes von Jungfischen und Laichfischen, des Schutzes der Meeresökosysteme und der rechtzeitigen Zusammenarbeit, einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Daten zur Bestandserhaltung und Bekämpfung der illegalen Fischerei.

  4. Das Abkommen sieht eine beträchtliche Quotenerhöhung für die britischen Fischer vor, deren Wert für die britische Flotte derzeit auf rund 146 Millionen Pfund geschätzt wird. Dies entspricht 25 % des Wertes der durchschnittlichen jährlichen EU-Fänge in britischen Gewässern und wird schrittweise über fünf Jahre eingeführt, wobei der größte Teil dieses Wertes (15 %) im ersten Jahr (2021) übertragen wird. Damit wird die Abhängigkeit der britischen Flotte von dem in der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU verankerten unfairen Mechanismus der "relativen Stabilität" beendet, und die britischen Fischereifahrzeuge können künftig einen größeren Anteil an den Gesamtanlandungen in britischen und EU-Gewässern übernehmen.

  5. Die neuen Quotenregelungen werden schrittweise über fünf Jahre eingeführt, damit die jeweiligen Flotten Zeit haben, sich an die veränderten Möglichkeiten anzupassen. Es wird auch einen Anpassungszeitraum für den Zugang zu den Gewässern geben, einschließlich des Zugangs zu einem begrenzten Teil der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs für Schiffe, die zwischen 2012 und 2016 regelmäßig in diesen Gebieten gefischt haben, was einen stabilen Zugang für fünfeinhalb Jahre ermöglicht.

  6. Innerhalb des in diesem Abkommen vorgesehenen Rahmens wird das Vereinigte Königreich jährliche Fischereiverhandlungen mit der EU sowie Verhandlungen mit anderen Küstenstaaten und internationalen Organisationen über die zulässigen Gesamtfangmengen für gemeinsam genutzte Bestände führen. Diese Verhandlungen werden sich auch auf die Zugangsregelungen erstrecken.

  7. Das Abkommen enthält Regelungen über Entschädigungen für den Fall, daß eine Vertragspartei beschließt, den Zugang zu ihren Gewässern zu beschränken oder zu entziehen, wenn vorläufige TAC angewandt werden, sowie über die Beilegung von Streitigkeiten für den Fall, daß eine Vertragspartei gegen die Verpflichtungen aus dem Abkommen verstoßen haben soll. Alle diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen stehen, die durch die Maßnahmen der anderen Vertragspartei verursacht werden, und unterliegen der Schiedsgerichtsbarkeit.

  8. Das Abkommen verpflichtet jede Vertragspartei, dafür zu sorgen, dass ihre Schiffe die von der anderen Vertragspartei in ihren Gewässern erlassenen Vorschriften und Bewirtschaftungsmaßnahmen einhalten.

  9. Mit dem Abkommen wird ein Fachausschuss für Fischerei eingesetzt, der dem Vereinigten Königreich und der EU ein Forum für die Erörterung und Zusammenarbeit in einer Reihe von Fischereifragen bietet. Dazu gehören unter anderem: Zusammenarbeit im Vorfeld der jährlichen Fischereikonsultationen, mehrjährige Strategien, Datenaustausch sowie Überwachung und Einhaltung der Vorschriften.

  10. Das Abkommen kann jederzeit mit einer Frist von neun Monaten gekündigt werden. Wird das Abkommen gekündigt, so gelten die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus der Rubrik Fischerei bis zum Ende des Jahres weiter.

  11. Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über die Kronbesitzungen, die es EU-Schiffen ermöglichen, in den Gewässern der Kronbesitzungen in einem Umfang zu fischen, der einer zwischen 2017 und 2020 erbrachten Leistung entspricht, und gleichzeitig sicherzustellen, dass sie von den Warenbestimmungen des Abkommens profitieren können. Außerdem wird den Schiffen der Kronabhängigen der Zugang zu den entsprechenden Gewässern der Mitgliedstaaten zu denselben Bedingungen gewährt.

Sechste Rubrik - Sonstige Bestimmungen

  1. Dieses Kapitel regelt eine Reihe von technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Handelsteil des Abkommens. Dazu gehören Definitionen, die Beziehung zum WTO-Abkommen, die Berücksichtigung der WTO-Rechtsprechung in Schiedsverfahren und die Behandlung von Änderungen internationaler Abkommen, auf die Bezug genommen wird.

Teil 3 - Strafverfolgung und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

  1. Die Sicherheit unserer Bürger hat für die Regierung oberste Priorität. Das Abkommen bietet ein umfassendes Paket operativer Fähigkeiten, die dazu beitragen, die Öffentlichkeit zu schützen und Straftäter vor Gericht zu bringen.

Titel I - Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Anwendungsbereich dieses Teils, wie in den Allgemeinen Bestimmungen dargelegt, besteht darin, die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich, der EU und ihren Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten sowie die Verhütung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten.

  2. Das Abkommen basiert auf der gemeinsamen und langjährigen Achtung von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Grundrechte. Jede Zusammenarbeit, die im Rahmen dieses Teils stattfindet, muss im Einklang mit den Menschenrechten erfolgen.

Titel II - Austausch von DNA, Fingerabdrücken und Fahrzeugregisterdaten

  1. Das Abkommen sieht den schnellen und effektiven Austausch von nationalen DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten zwischen dem Vereinigten Königreich und einzelnen EU-Mitgliedstaaten vor, um die Strafverfolgungsbehörden bei der Untersuchung von Verbrechen und Terrorismus zu unterstützen.

  2. DNA- und Fingerabdruckdaten werden weiterhin über das Prüm-System ausgetauscht, und das Abkommen ermöglicht in Zukunft den Austausch von Fahrzeugregisterdaten im Einklang mit den Präzedenzfällen zwischen der EU und Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Dies wird uns in die Lage versetzen, auf den derzeitigen operativen Vorteilen unserer Prüm-Verbindungen zur DNA aufzubauen, die seit Juli 2019 in Betrieb sind, und unsere Fingerabdruckverbindungen, die im Oktober 2020 aufgenommen wurden, zu erweitern.

Titel III - Übermittlung und Verarbeitung von Fluggastdatensätzen

  1. Das Abkommen sieht die Übermittlung von Fluggastdatensätzen aus der EU an das Vereinigte Königreich vor, die zum Schutz der Öffentlichkeit vor Terrorismus und schwerer Kriminalität verwendet werden sollen.

  2. Das Abkommen stützt sich auf Präzedenzfälle für PNR-Abkommen zwischen der EU und Drittländern wie Australien und den USA. Es sieht eine häufigere Übermittlung von PNR-Daten durch die Fluggesellschaften an das Vereinigte Königreich vor dem Start von Flügen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vor als die derzeitigen Vereinbarungen. Das Abkommen sieht außerdem spezifische Datenschutzgarantien, eine Umsetzungsfrist, in der das Vereinigte Königreich die für die wirksame Anwendung dieser Garantien erforderlichen technischen Anpassungen seiner Systeme vornimmt, sowie eine Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Behörden, die PNR-Daten verwenden, vor. Titel IV - Zusammenarbeit bei operativen Informationen

  3. Das Abkommen bietet eine zusätzliche Grundlage für die Fortsetzung der bilateralen Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten bei der Strafverfolgung nach Ablauf des Übergangszeitraums.

  4. Dies umfasst den Informationsaustausch auf Ersuchen sowie die spontane Bereitstellung von Informationen, einschließlich solcher, die sich auf gesuchte und vermisste Personen und Gegenstände beziehen.

Titel V - Zusammenarbeit mit Europol

  1. Das Abkommen unterstützt eine wirksame multilaterale Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten über Europol im Bereich der schweren und organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Im Einklang mit dem Präzedenzfall eines Drittlandes sieht es keine Mitgliedschaft bei Europol vor.

  2. Das Abkommen entspricht im Großen und Ganzen den Abkommen, die Europol mit Drittländern wie den USA geschlossen hat, trägt aber dem Umfang und der Art des Beitrags des Vereinigten Königreichs zur Agentur Rechnung. Es ermöglicht die Anwesenheit britischer Verbindungsbeamter in der Europol-Zentrale an der Seite ihrer EU-Kollegen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern, sowie den Zugang des Vereinigten Königreichs zum sicheren Nachrichtensystem SIENA und den schnellen und wirksamen Austausch von Daten, einschließlich personenbezogener Daten. Dieses Abkommen wird durch detailliertere Verwaltungs- und Arbeitsvereinbarungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Agentur ergänzt.

Titel VI - Zusammenarbeit mit Eurojust

  1. Das Abkommen unterstützt eine wirksame multilaterale Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen von Eurojust bei der Ermittlung und Verfolgung von schweren grenzüberschreitenden Straftaten. Im Einklang mit Präzedenzfällen in Drittländern sieht es keine Mitgliedschaft bei Eurojust vor.

  2. Das Abkommen entspricht im Großen und Ganzen den Abkommen, die Eurojust mit Drittländern wie den USA geschlossen hat, trägt aber dem Umfang und der Art des Beitrags des Vereinigten Königreichs zur Agentur Rechnung. Es ermöglicht dem Vereinigten Königreich die Entsendung eines Verbindungsstaatsanwalts und seiner Assistenten an den Sitz von Eurojust an der Seite ihrer EU-Kollegen sowie den Austausch von personenbezogenen Daten und Informationen mit Eurojust. Das Abkommen wird durch eine detailliertere Arbeitsvereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Agentur ergänzt.

Titel VII - Übergabe

  1. Das Abkommen sieht eine gestraffte Auslieferungsregelung vor, ähnlich dem Übergabeabkommen der EU mit Norwegen und Island, jedoch mit angemessenen zusätzlichen Garantien für Einzelpersonen, die über die Bestimmungen des Europäischen Haftbefehls hinausgehen.

  2. Um die Zusammenarbeit zu straffen, sieht das Abkommen die direkte Übermittlung zwischen Justizbehörden, begrenzte Ablehnungsgründe und zeitlich begrenzte Verfahren vor. Es enthält auch zusätzliche Bestimmungen, die klarstellen, dass die Übergabe einer Person abgelehnt werden kann, wenn ihre Grundrechte gefährdet sind, die Auslieferung unverhältnismäßig wäre oder sie voraussichtlich lange in Untersuchungshaft sitzen wird. In Fällen, in denen die Auslieferung eigener Staatsangehöriger aus bestimmten EU-Mitgliedstaaten aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht möglich ist, haben wir dafür gesorgt, dass es dennoch in jedem Fall einen Weg zur Justiz gibt, indem wir beispielsweise die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet haben, Fälle an ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden zu verweisen.

Titel VIII - Gegenseitige Unterstützung

  1. Das Abkommen unterstützt eine wirksame Zusammenarbeit bei der Rechtshilfe in Strafsachen und ergänzt die einschlägigen Übereinkommen des Europarats, indem es gestraffte Verfahren, einschließlich Standardformate für Ersuchen und spezifische Fristen für Maßnahmen, vorsieht.

  2. Das Abkommen sieht eine direkte Übermittlung vor, die es den Staatsanwälten des Vereinigten Königreichs ermöglicht, Ersuchen direkt an die zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten zu richten. Dies wird sicherstellen, dass schnell und effektiv gehandelt werden kann.

Titel IX - Austausch von Strafregisterinformationen

  1. Das Abkommen sieht einen schnellen und effektiven Austausch von Strafregisterdaten zwischen dem Vereinigten Königreich und den einzelnen EU-Mitgliedstaaten vor, da dies für die Ermittlungen, die Strafverfolgung und die Strafzumessung sowie für die Sicherheit der Gemeinschaft im Allgemeinen wichtig ist.

  2. Die Vereinbarungen beinhalten gestraffte und zeitlich begrenzte Verfahren für den Austausch von Strafregisterinformationen und legen fest, dass Informationen zu Zwecken der Verbrechensverhütung und des Schutzes der Bevölkerung ausgetauscht werden können. Das Abkommen sieht vor, dass der Austausch von Strafregisterinformationen zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten weiterhin über eine gemeinsame technische Infrastruktur erfolgen wird.

Titel X - Geldwäschebekämpfung und Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung

  1. Das Abkommen verpflichtet das Vereinigte Königreich und die EU, die internationalen Bemühungen zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu unterstützen, einschlägige Informationen auszutauschen und umfassende Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beizubehalten.

  2. Das Abkommen verpflichtet das Vereinigte Königreich und die EU dazu, hohe Standards für die Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums aufrechtzuerhalten. Es geht über die internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) hinaus, indem es Register über das wirtschaftliche Eigentum von Unternehmen vorschreibt und Bestimmungen über das wirtschaftliche Eigentum an Rechtsvereinbarungen enthält, die den FATF-Standards entsprechen.

Titel XI - Einfrieren und Beschlagnahme

  1. Das Abkommen unterstützt eine wirksame Zusammenarbeit beim Einfrieren und bei der Einziehung von Vermögenswerten und ergänzt die einschlägigen Übereinkommen des Europarats, indem es gestraffte Verfahren, einschließlich Standardformate für Ersuchen und spezifische Fristen für Maßnahmen, vorsieht.

  2. Das Abkommen sieht begrenztere Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens vor, um eine möglichst umfassende Zusammenarbeit zu ermöglichen.

Titel XII - Sonstige Bestimmungen

  1. Das Abkommen legt die besonderen Umstände fest, unter denen eine Vertragspartei diesen Bereich der Zusammenarbeit aussetzen oder beenden kann, und spiegelt damit den unterschiedlichen Charakter dieses Teils wider. So kann jede Vertragspartei nicht nur den Teil über die Strafverfolgung aus beliebigem Grund beenden, sondern auch die Zusammenarbeit aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei schwerwiegende und systembedingte Mängel beim Schutz der Grundrechte, der Rechtsstaatlichkeit oder des Datenschutzes aufweist.

Titel XIII - Streitbeilegung

  1. Der Streitbeilegungsmechanismus für den Teil "Strafverfolgung" ist politischer Natur und bezieht nur die Vertragsparteien ein, ohne dass der EuGH ein Schiedsverfahren durchführen oder eine Rolle spielen würde. Im Falle einer Streitigkeit können die Parteien ein zeitlich begrenztes Konsultationsverfahren in Anspruch nehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Teil 4 - Thematische Zusammenarbeit

  1. Das Abkommen sieht eine künftige Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU in Bezug auf neue Herausforderungen vor, darunter Gesundheit und Cybersicherheit. Das Vereinigte Königreich und die EU haben sich auch auf eine gemeinsame Erklärung geeinigt, in der auf die Bedeutung einer wirksamen Steuerung der Migrationsströme und die Absicht des Vereinigten Königreichs hingewiesen wird, bilaterale Gespräche mit den wichtigsten EU-Mitgliedstaaten aufzunehmen, um geeignete praktische Regelungen für Asyl, Rückführung, Familienzusammenführung unbegleiteter Minderjähriger und illegale Migration zu erörtern.

Titel I - Gesundheitssicherheit

  1. Das Abkommen unterstützt wirksame Vereinbarungen und den Informationsaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU im Falle einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohung, was im Zusammenhang mit Covid-19 besonders wichtig ist. Das Abkommen ermöglicht es dem Vereinigten Königreich, bei einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohung Zugang zum Frühwarn- und Reaktionssystem der EU zu beantragen, damit das Vereinigte Königreich, die EU-Institutionen und die EU-Mitgliedstaaten Informationen austauschen und Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit koordinieren können.

  2. Das Abkommen sieht vor, dass die EU das Vereinigte Königreich zur Teilnahme am EU-Gesundheitssicherheitsausschuss einladen kann, um den Informationsaustausch zu unterstützen und die Koordinierung in Bezug auf bestimmte schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsbedrohungen zu erleichtern. Es sieht auch eine Zusammenarbeit in wissenschaftlichen und technischen Fragen zwischen dem Vereinigten Königreich und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) vor, unter anderem durch den Abschluss einer Absichtserklärung, ähnlich derjenigen, die das ECDC mit anderen Drittländern wie Kanada geschlossen hat.

Titel II - Cybersicherheit

  1. Das Abkommen bietet einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU im Bereich der Cybersicherheit, einem Bereich, in dem die Zusammenarbeit angesichts des grenzüberschreitenden Charakters der Cyberbedrohungen und -herausforderungen für beide Seiten von Vorteil ist.

  2. Das Abkommen enthält Vereinbarungen zur Unterstützung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit in internationalen Gremien und Foren, um die globale Cyber-Resilienz zu stärken, wenn wir glauben, dass dies in unserem beiderseitigen Interesse ist. Es erleichtert auch die freiwillige Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den Aktivitäten von Expertengremien wie der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und der Kooperationsgruppe für Netz- und Informationssysteme (NIS) sowie die freiwillige Zusammenarbeit mit dem Computer Emergency Response Team (CERT-EU) der EU.

Teil 5 - Teilnahme an Unionsprogrammen

  1. Dieser Teil regelt die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen der Union und den Zugang zu den Programmdiensten. Diese Bestimmungen sehen einen fairen und angemessenen finanziellen Beitrag zu den Programmen, eine faire Behandlung der Teilnehmer aus dem Vereinigten Königreich, ausgewogene Bestimmungen zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Verwaltung der Programmmittel und angemessene Verwaltungsregelungen vor.

  2. Die zusätzlichen Einzelheiten zu den einzelnen Programmen, an denen das Vereinigte Königreich teilzunehmen beabsichtigt - Horizont Europa, Euratom-Forschung und -Ausbildung und Copernicus - werden in ein Protokoll zum Hauptabkommen aufgenommen, sobald die Verordnungen zur Einrichtung der Programme festgelegt sind; ein Entwurf dieses Protokolls wurde zusammen mit dem Hauptabkommen veröffentlicht.

Kapitel 1 - Allgemeine Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen der Union

  1. Dieses Kapitel behandelt die allgemeinen Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Behandlung britischer Einrichtungen und der Beteiligung des Vereinigten Königreichs an der Verwaltung der Programme, z. B. in Ausschüssen und Arbeitsgruppen. Es legt auch fest, wie der finanzielle Beitrag des Vereinigten Königreichs berechnet wird und wie das Vereinigte Königreich entschädigt wird, wenn seine Teilnehmer von einem Teil des Programms ausgeschlossen werden. Außerdem werden die Gründe genannt, aus denen das Vereinigte Königreich und die EU die Teilnahme des Vereinigten Königreichs überprüfen, aussetzen oder beenden können.

Kapitel 2 - Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

  1. In diesem Kapitel wird dargelegt, wie das Vereinigte Königreich und die EU sicherstellen, dass die Programmmittel ordnungsgemäß verwaltet werden, und es enthält Bestimmungen über die Kommunikation und den Informationsaustausch zur Durchführung von EU-Programmen sowie über die statistische Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Einrichtungen des Vereinigten Königreichs und der EU.

Kapitel 3 - Zugang des Vereinigten Königreichs zu Dienstleistungen im Rahmen von Unionsprogrammen

  1. In diesem Kapitel werden die Bedingungen für den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Programmdienstleistungen festgelegt, ohne dass es an den Programmen teilnimmt. Ein Protokoll zum Abkommen wird den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten des EU-Programms für Weltraumüberwachung und -verfolgung zu diesen Bedingungen regeln und vom Fachausschuss angenommen werden, sobald die einschlägigen Verordnungen der Union fertiggestellt sind; ein Entwurf dieses Protokolls wurde ebenfalls zusammen mit diesem Abkommen veröffentlicht.

Kapitel 4 - Überprüfungen

  1. In diesem Kapitel wird festgelegt, dass die Beteiligung des Vereinigten Königreichs an den EU-Programmen überprüft wird und dass jede Vertragspartei beantragen kann, dass nach dem Ergebnis der Überprüfung Änderungen der Teilnahmebedingungen in Betracht gezogen werden.

Kapitel 5 - Teilnahmegebühr in den Jahren 2021-2026

  1. Das Vereinigte Königreich wird eine Teilnahmegebühr zur Deckung der Verwaltungskosten der Programme zahlen, die schrittweise eingeführt wird.

Teil 6 - Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen

Titel I: Streitbeilegung

  1. Dieses Abkommen enthält Streitbeilegungsmechanismen, die für eine Beziehung zwischen souveränen Gleichgestellten angemessen sind. Dies bedeutet, dass der Gerichtshof der Europäischen Union keine Rolle spielt. Alle diese Mechanismen beruhen auf Gegenseitigkeit und stehen beiden Vertragsparteien gleichermaßen zur Verfügung.

  2. Für bestimmte Bereiche der Zusammenarbeit gibt es ein Konsultationsverfahren zwischen den Vertragsparteien, an das sich ein unabhängiges Schiedsverfahren anschließt, wenn weiterhin Meinungsverschiedenheiten bestehen. Stellt das Schiedspanel einen Verstoß fest, muss die schuldige Vertragspartei entweder den Verstoß abstellen oder sich bereit erklären, eine angemessene Entschädigung zu leisten. Tut sie beides nicht, kann die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen als Reaktion auf das festgestellte Ungleichgewicht aussetzen. Für die gegenseitige Aussetzung gelten in einigen Bereichen Bedingungen und Einschränkungen.

  3. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Programmen der Union können auch Gegenstand eines unabhängigen Schiedsverfahrens sein. Es gibt auch eine Reihe spezifischer Bedingungen, unter denen das Vereinigte Königreich oder die EU die Teilnahme an Unionsprogrammen aussetzen oder beenden kann.

  4. In Bezug auf die SSC können nur Streitigkeiten über die Art und Weise, wie die EU oder das Vereinigte Königreich es Einzelpersonen ermöglicht haben, ihre Rechte durchzusetzen, geschlichtet werden. Fälle von Einzelpersonen dürfen nicht geschlichtet werden. In den Bereichen Gesundheitssicherheit und Cybersicherheit können beide Seiten den Konsultationsprozess nutzen, um eventuell auftretende Probleme zu lösen. Da es in diesen Bereichen um den Austausch von Informationen und die Zusammenarbeit geht, wenn dies im beiderseitigen Interesse liegt, ist dieser Governance-Mechanismus angemessen.

Titel II: Grundlagen der Zusammenarbeit

  1. Zur Untermauerung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens haben das Vereinigte Königreich und die EU ihre bestehenden Verpflichtungen in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Bekämpfung des Klimawandels und Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen bekräftigt. Das Vereinigte Königreich und die EU haben auch ihre Verpflichtungen in anderen Bereichen bekräftigt, darunter Kleinwaffen und leichte Waffen, schwere Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft von Belang sind, Terrorismusbekämpfung und Fragen von gemeinsamem wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Interesse.

  2. Das Vereinigte Königreich und die EU haben ihr Bekenntnis zu hohen Standards für den Schutz personenbezogener Daten bekräftigt, die zum Vertrauen in die digitale Wirtschaft und zur Entwicklung des Handels beitragen und eine wichtige Voraussetzung für eine wirksame Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung sind.

Titel III: Erfüllung der Verpflichtungen und Schutzmaßnahmen

  1. Falls ein ernstes wirtschaftliches, gesellschaftliches oder ökologisches Problem auftritt und voraussichtlich andauern wird, können das Vereinigte Königreich oder die EU einseitig streng verhältnismäßige und zeitlich begrenzte Maßnahmen ergreifen, um der Situation abzuhelfen.

Teil 7 - Schlussbestimmungen

  1. Dieser Teil enthält eine Reihe von Bestimmungen, die für das gesamte Abkommen gelten, z.B. wann und wie das Abkommen in Kraft tritt und die verbindlichen Sprachen des Abkommens.

  2. Er sieht eine Überprüfung des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich alle fünf Jahre vor. Es sieht auch das Verfahren vor, das im Falle des Beitritts eines neuen Landes zur EU einzuhalten ist.

  3. Dieses Abkommen gilt unbeschadet aller früheren bilateralen Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU. Beide Parteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Umsetzung eines solchen Abkommens.

  4. Sowohl das Vereinigte Königreich als auch die EU können beschließen, das Abkommen mit einer Frist von 12 Monaten zu kündigen. Diese allgemeine Kündigungsklausel lässt andere Kündigungsklauseln des Abkommens unberührt; für bestimmte Bereiche der Zusammenarbeit gelten besondere Kündigungsklauseln, so dass jede Partei beschließen kann, die Zusammenarbeit in diesen Bereichen einzustellen, ohne dass das gesamte Abkommen gekündigt wird.

  5. Dieser Teil enthält auch eine Bestimmung, die den weiteren freien Fluss personenbezogener Daten aus der EU und den EWR/EFTA-Staaten in das Vereinigte Königreich vorsieht, bis Angemessenheitsbeschlüsse gefasst werden, jedoch nicht länger als sechs Monate. Das Vereinigte Königreich hat die EU- und EWR-EFTA-Staaten übergangsweise als angemessen für den Datenfluss aus dem Vereinigten Königreich angesehen. Territorialer Anwendungsbereich

  6. Dieses Kapitel legt fest, dass das Abkommen für das Vereinigte Königreich und in gewisser Hinsicht auch für die Kronabhängigen Gebiete gilt (siehe unten). In Anbetracht der klaren Position der EU, dass sie nicht die Kompetenz hat, über diese zu verhandeln, gilt dieses Abkommen nicht für die überseeischen Länder und Gebiete der EU und auch nicht für die Überseegebiete des Vereinigten Königreichs.

  7. Das Vereinigte Königreich, Gibraltar und Spanien werden weiterhin Vereinbarungen aushandeln, um das bestmögliche Ergebnis für die Menschen in Gibraltar und der umliegenden Region zu erzielen. Die Kommission hat bestätigt, dass ein separates Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU über Gibraltar möglich ist und dass sie bereit ist, jeden Antrag Spaniens und des Vereinigten Königreichs zu prüfen, um dies voranzutreiben.

Andere Abkommen

Abkommen über nukleare Zusammenarbeit

  1. Das Vereinigte Königreich und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom) haben ein gesondertes Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich (NCA) geschlossen. Ein NCA ist ein gängiger internationaler Vertrag, der die zivile nukleare Zusammenarbeit rechtlich untermauert, und sowohl Euratom als auch das Vereinigte Königreich haben bereits ähnliche Abkommen mit mehreren anderen Ländern geschlossen.

  2. Das Vereinigte Königreich und Euratom sind weltweit führend bei der Unterstützung verantwortungsvoller Praktiken in der zivilen Kernenergie, insbesondere bei der Nichtverbreitung von Kernwaffen. Diese NCA zeigt, dass sich beide Parteien voll und ganz der Zusammenarbeit im Bereich der zivilen Kernenergie, einschließlich Sicherungsmaßnahmen, Sicherheit und Gefahrenabwehr, verschrieben haben. Sie bietet und erleichtert insbesondere Folgendes

a. solide gegenseitige Zusicherungen, dass gehandeltes Kernmaterial weiterhin der Sicherheitsüberwachung unterliegt (Teil der globalen Nichtverbreitung von Kernwaffen); b. einen umfassenden Rahmen und wichtige Zusicherungen für die Weitergabe von Kernmaterial und verwandten Gegenständen, einschließlich Verfahren für die Weitergabe an Drittländer; c. eine langfristige Rechtsgrundlage für die künftige Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung sowohl im Bereich der Kernspaltung als auch der Kernfusion; d. eine enge Zusammenarbeit bei der Lieferung und Verfügbarkeit von medizinischen Radioisotopen.

  1. Gegenseitige Verpflichtungen zur Verbesserung der weltweiten Standards, der Zusammenarbeit und des Austauschs von Informationen und technischem Fachwissen im Bereich der nuklearen Sicherheit, einschließlich der Beteiligung des Vereinigten Königreichs als Drittland an Systemen wie dem European Community Urgent Radiological Information Exchange (ECURIE) und der European Radiological Data Exchange Platform (EURDEP).

  2. Während diese NCA den rechtlichen Rahmen für die langfristige Zusammenarbeit bildet, ist die Grundlage für die Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Euratom-Forschungs- und Ausbildungsprogramm für den Zeitraum 2021-2025 und an "Fusion for Energy" in Teil 5 (Beteiligung an Programmen der Union) des Handels- und Kooperationsabkommens festgelegt.

Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

  1. Wir haben ein Abkommen über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen ausgehandelt. Dieses Abkommen wird das Handels- und Kooperationsabkommen ergänzen und den freiwilligen Austausch von Verschlusssachen erleichtern. Im Einklang mit bewährten Präzedenzfällen zwischen der EU und anderen Ländern wird dieses Abkommen regeln, wie derartige Informationen ausgetauscht und geschützt werden.

  2. Das Vereinigte Königreich und die EU werden die Verschlusssachen der jeweils anderen Seite nach denselben Maßstäben schützen, die sie auch für ihre eigenen Informationen anlegen würden.