Hero Image

BREXIT: HANDELS- UND KOOPERATIONSABKOMMEN UK-EU Zusammenfassung (Teil 1)

Nach neun Monaten mühsamer Verhandlungen haben das Vereinigte Königreich und die Europäische Union am 24. Dezember endlich das Brexit-Abkommen unterzeichnet, nur eine Woche bevor Großbritannien den 27-Nationen-Block am 31. Dezember mit dem Ende der 11-monatigen Übergangszeit endgültig verlässt. Nachdem die Brexit-Gespräche das ganze Jahr über die britische Politik inmitten der COVID-19 dominiert haben, ist der "britische Austritt" aus der EU 48 Jahre nach dem Beitritt zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nun endlich unter Dach und Fach.

Großbritannien verließ die Europäische Union offiziell am 31. Januar um 23:00 Uhr (2300 GMT), nachdem es 1973 der Union beigetreten war und die Flagge des Vereinigten Königreichs - den Union Jack - aus dem Gebäude des Europäischen Rates in Brüssel entfernt hatte. Danach trat das Land in eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2020 ein, mit dem Ziel, eine Vereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nach dem Brexit zu treffen. Obwohl die Verhandlungen unter anderem durch die Pandemie und andere entscheidende Faktoren beeinträchtigt wurden, konnte um 1:44 Uhr GMT an Heiligabend endlich ein Brexit-Abkommen erzielt werden.

Was beinhaltet das Brexit-Abkommen?

Laut der auf der Website der britischen Regierung veröffentlichten Zusammenfassung des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU (PDF, Englisch) haben sich beide Seiten auf eine "beispiellose 100%ige Zollliberalisierung" geeinigt. Das bedeutet, dass alle Zölle und Quoten für den Verkehr von Waren aus Großbritannien und der Union abgeschafft wurden. Dies ist auch das erste Mal, dass der 27-Nationen-Block mit einem anderen Handelspartner ein "Null-Zoll-Null-Quoten-Abkommen" vereinbart hat, das am 1. Januar 2021 in Kraft tritt.


Nachfolgend ist die Zusammenfassung der britischen Regierung übersetzt:

Vorwort

Mit diesem Abkommen mit der Europäischen Union soll dem Auftrag des britischen Volkes entsprochen werden, der im Referendum von 2016 und bei den Parlamentswahlen im vergangenen Jahr zum Ausdruck kam, nämlich die Kontrolle über unsere Gesetze, Grenzen, Geld, Handel und Fischerei zurückzugewinnen. Es ändert die Grundlage unserer Beziehungen zu unseren europäischen Nachbarn von EU-Recht zu Freihandel und freundschaftlicher Zusammenarbeit. Und dieses ehrgeizige Abkommen - das sorgfältig auf den Nutzen für alle abgewägt wurde - ist das erste, das die EU jemals abgeschlossen hat und das Nullzölle und Nullquoten vorsieht. Wir werden die immensen Vorteile des Freihandels für Millionen von Menschen im Vereinigten Königreich und in ganz Europa erhalten. Gleichzeitig bedeutet unser Abkommen, dass das Vereinigte Königreich seine nationale Unabhängigkeit vollständig wiedererlangen wird. Am 31. Dezember um 23 Uhr werden wir die Kontrolle über unsere Handelspolitik zurückerlangen und die Zollunion und den Binnenmarkt der EU verlassen. Wir werden die Kontrolle über unsere Gewässer zurückerlangen, wobei dieser Vertrag die britische Souveränität über unseren enormen Meeresreichtum bestätigt. Wir werden die Kontrolle über unser Geld zurückerlangen, indem wir die umfangreichen Zahlungen an die EU einstellen. Wir werden die Kontrolle über unsere Grenzen zurückgewinnen und unser neues, auf Punkten basierendes Einwanderungssystem zu Beginn des nächsten Jahres einführen. Vor allem aber sieht das Abkommen vor, dass das Vereinigte Königreich die Kontrolle über seine Gesetze zurückerlangt, indem es dem EU-Recht und der Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs keine Bedeutung beimisst. Die einzigen Gesetze, denen wir gehorchen müssen, sind die, die von dem von uns gewählten Parlament erlassen wurden. Während der Verhandlungen sind wir zwar einige Kompromisse eingegangen, sind aber nie von unserem Ziel abgewichen, die nationale Souveränität wiederherzustellen - dem zentralen Ziel des Austritts aus der EU. Ich habe immer gesagt, dass der Brexit kein Ende, sondern ein Anfang ist: der Beginn einer neuen Ära des nationalen Wandels und der Erneuerung, der nächste Akt im großen Drama der Geschichte unseres Landes. Wir werden wieder in der Lage sein, über Befugnisse zu verfügen, die allzu lange allein in Brüssel lagen. Wir werden diese Instrumente nun nutzen, um die Veränderungen herbeizuführen, nach denen sich die Menschen sehnen, und damit werden wir das Vertrauen in unsere Demokratie wiederherstellen. Das Vereinigte Königreich ist natürlich kulturell, geistig und emotional ein Teil Europas. Dieses Abkommen sieht eine enge und freundschaftliche Zusammenarbeit mit unseren Nachbarn in all den vielen Bereichen vor, in denen unsere Werte und Interessen übereinstimmen. Ich hoffe inständig, dass dieser Vertrag, der in Großbritanniens Selbstverständnis als stolzes europäisches Land verwurzelt ist, dazu beitragen wird, die Menschen zusammenzubringen und einige der Spaltungen zu überwinden, die durch das Referendum vor über vier Jahren entstanden sind. Es liegt nun auf unseren Schultern, die Handlungsfreiheit, die unser Land wiedererlangt hat, in vollem Umfang zu nutzen. Nächstes Jahr haben wir die Gelegenheit zu zeigen, was Global Britain zu leisten vermag, indem wir uns wieder als liberale Freihandelsnation und als eine Kraft des Guten in der Welt behaupten. Ehrenwerter Boris Johnson MP Premierminister

Einleitung

  1. In diesem Dokument werden die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens dargelegt und erläutert, wie sie für Unternehmen und Bürger gelten.

Abkommen über Handel und Zusammenarbeit: Überblick

  1. Das Vereinigte Königreich und die Europäische Union haben sich auf eine noch nie dagewesene 100%ige Zollliberalisierung geeinigt. Das bedeutet, dass es keine Zölle oder Kontingente für den Warenverkehr zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU geben wird. Dies ist das erste Mal, dass die EU mit einem anderen Handelspartner ein zoll- und quotenfreies Abkommen geschlossen hat.

  2. Das Abkommen enthält auch Bestimmungen zur Förderung des Handels mit Dienstleistungen (einschließlich Finanz- und Rechtsdienstleistungen). Dadurch erhalten viele britische Dienstleistungserbringer rechtliche Garantien, dass sie bei Verkäufen in die EU nicht mit Handelshemmnissen konfrontiert werden, und es wird die Mobilität britischer Fachkräfte gefördert, die weiterhin in der gesamten EU tätig sein werden.

  3. Das Abkommen erkennt die britische Souveränität über unsere Fischereigewässer ausdrücklich an und versetzt uns in die Lage, unsere Fischereiflotte wiederaufzubauen und die Quoten in den nächsten Jahren zu erhöhen, wodurch die Ungerechtigkeit, mit der die britischen Fischer seit über vier Jahrzehnten konfrontiert sind, endlich überwunden wird. Über dieses Abkommen hinaus werden wir auch in unsere Fischereigemeinden investieren und die britische Fischereiflotte im gesamten Vereinigten Königreich wieder aufbauen, einschließlich der Unterstützung unserer schottischen Fischer.

  4. Das Abkommen gewährleistet eine gestraffte Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, um sicherzustellen, dass wir weiterhin wirksam gegen schwere organisierte Kriminalität und Terrorismusbekämpfung vorgehen, die Öffentlichkeit schützen und Kriminelle vor Gericht bringen.

  5. Das Abkommen stützt sich auf internationales Recht, nicht auf EU-Recht. Der Europäische Gerichtshof spielt keine Rolle, und das Vereinigte Königreich ist nicht verpflichtet, weiterhin EU-Recht zu befolgen.

  6. Die Regierung hat in diesem Abkommen unsere im Manifest eingegangene Verpflichtung zu hohen Arbeits-, Umwelt- und Klimastandards verankert, ohne der EU ein Mitspracherecht bei unseren Regeln einzuräumen.

  7. Dieses Abkommen beendet das EU-Beihilferegime in Großbritannien und ermöglicht es uns, unser eigenes modernes Subventionssystem einzuführen, so dass wir Unternehmen besser unterstützen können, um zu wachsen und zu gedeihen, und zwar auf eine Weise, die den Interessen der britischen Industrie am besten entspricht.

  8. Das Abkommen enthält auch Regelungen für Fluggesellschaften und Spediteure, die ihnen Sicherheit bieten und den Menschen die Möglichkeit geben, problemlos in die EU und aus der EU zu reisen. Es umfasst auch ein Abkommen über die soziale Sicherheit, das praktische Vorteile für die Bürger des Vereinigten Königreichs hat, einschließlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung bei Reisen in der EU; Vereinbarungen über die Energieversorgung, die den Verbrauchern zugute kommen werden, und die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung, mit der die Regierung ihr Versprechen einlöst, das Vereinigte Königreich zu einer Supermacht in Wissenschaft und Forschung zu machen.

  9. Das Abkommen gliedert sich in 7 Teile:

    • Teil 1 umfasst die gemeinsamen und institutionellen Bestimmungen des Abkommens;
    • Teil 2 behandelt den Handel und andere wirtschaftliche Aspekte der Beziehungen, wie Luftfahrt, Energie, Straßenverkehr und soziale Sicherheit;
    • Teil 3 behandelt die Zusammenarbeit in den Bereichen Strafverfolgung und Strafjustiz;
    • Teil 4 behandelt so genannte "thematische" Fragen, insbesondere die Zusammenarbeit im Gesundheitswesen;
    • Teil 5 behandelt die Teilnahme an EU-Programmen, vor allem die wissenschaftliche Zusammenarbeit im Rahmen von Horizon;
    • Teil 6 behandelt die Streitbeilegung;
    • Teil 7 enthält die Schlussbestimmungen.
  10. Unser ursprünglicher Ansatz war, daß einige dieser politischen Aspekte in getrennten Abkommen geregelt werden sollten, anstatt sie in ein Gesamtabkommen aufzunehmen. Wir haben uns jedoch auf solide Bestimmungen geeinigt, die die verschiedenen Teile erforderlichenfalls getrennt behandeln, z. B. in Bezug auf den (sehr begrenzten) Spielraum für eine gegenseitige Aussetzung nach Streitigkeiten oder die getrennten und unterschiedlichen Kündigungsklauseln in den meisten Bereichen.

  11. Parallel dazu haben wir ein gesondertes Abkommen über die Zusammenarbeit im Nuklearbereich und ein Abkommen über Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen vereinbart.

Teil 1 - Gemeinsame und institutionelle Bestimmungen

Titel I - Gemeinsame Bestimmungen

  1. Diese Bestimmungen regeln eine Reihe von Angelegenheiten, die das gesamte Abkommen betreffen, einschließlich der Festlegung von Ziel und Zweck des Abkommens. In diesen Bestimmungen wird auch die Unabhängigkeit der beiden Vertragsparteien bekräftigt und jede Unklarheit über den Status des Vereinigten Königreichs als souveräne Nation beseitigt.

Titel II - Grundsätze der Auslegung und Definitionen

  1. Mit diesen Bestimmungen kommt die Regierung ihrer Verpflichtung nach, sicherzustellen, dass die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU auf dem Völkerrecht und nicht auf dem EU-Recht basieren.

Titel III - Institutioneller Rahmen

  1. Mit diesen Bestimmungen werden die notwendigen Foren für politische und technische Diskussionen geschaffen. Ein Partnerschaftsrat wird die Durchführung des Abkommens auf politischer Ebene überwachen und die strategische Richtung vorgeben. Alle Entscheidungen werden im gegenseitigen Einvernehmen getroffen. Das Vereinigte Königreich muss jeder Entscheidung zustimmen, damit sie verbindlich ist. Der Partnerschaftsrat wird durch ein Netz anderer Ausschüsse, u.a. für Handel, unterstützt. Diese werden die notwendigen Gelegenheiten für technische Diskussionen bieten, um die reibungslose Umsetzung des Abkommens und sein stabiles Funktionieren zu gewährleisten.

Teil 2 - Handel, Verkehr, Fischerei und andere Vereinbarungen

Rubrik 1 - Handel

Titel I - Handel mit Waren

Kapitel 1 - Inländerbehandlung und Marktzugang für Waren (einschließlich handelspolitischer Schutzmaßnahmen)

  1. Das Abkommen sieht die Abschaffung von Zöllen und Kontingenten im Handel zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vor, sofern die Waren den einschlägigen Ursprungsregeln entsprechen. Das Kapitel enthält Bestimmungen, die die WTO-Verpflichtungen und -Grundsätze bekräftigen, einbeziehen und darauf aufbauen, den Handel erleichtern und nichttarifäre Hemmnisse (wie Einfuhr- und Ausfuhrlizenzbeschränkungen) beseitigen. Es stellt außerdem sicher, dass handelspolitische Schutzmaßnahmen auf verhältnismäßige und transparente Weise untersucht und angewandt werden.

Kapitel 2 - Ursprungsregeln

  1. Das Vereinigte Königreich und die EU haben sich auf ein Kapitel über die Ursprungsregeln geeinigt, das moderne und angemessene Ursprungsregeln enthält, die sicherstellen, dass nur Waren mit "Ursprungseigenschaft" in den Genuss der im TCA vereinbarten liberalisierten Marktzugangsregelungen kommen und gleichzeitig die Anforderungen der britischen und europäischen Industrie widerspiegeln. Zum Beispiel werden die von uns vereinbarten Ursprungsregeln für Batterien und Elektrofahrzeuge sicherstellen, dass im Vereinigten Königreich hergestellte Elektrofahrzeuge für präferenzielle Zollsätze in Frage kommen, was unseren Schritt in Richtung "Net Zero" unterstützt.

  2. Das Kapitel sieht auch eine vollständige bilaterale Kumulierung (Kumulierung von Materialien und Verarbeitungen) zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vor, so dass Vorleistungen und Verarbeitungen aus der EU als britische Vorleistungen für britische Produkte, die in die EU exportiert werden, angerechnet werden können und umgekehrt. Zu den ehrgeizigen Regelungen gehören Erleichterungen bei der Durchschnittspreisbildung, die buchmäßige Trennung für bestimmte Erzeugnisse sowie für alle Vormaterialien und die Toleranz nach Wert. Die Regeln werden auch durch vorhersehbare und kostengünstige Verwaltungsregelungen für den Nachweis des Ursprungs unterstützt.

Kapitel 3 - Technische Handelshemmnisse (TBT)

  1. Dieses Abkommen enthält ein TBT-Kapitel, das sich mit den regulatorischen Handelshemmnissen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU befasst und gleichzeitig beiden Parteien die Freiheit lässt, Waren so zu regulieren, wie es für ihren eigenen Markt am besten geeignet ist. Dieses Kapitel baut auf dem WTO-TBT-Übereinkommen auf und enthält Bestimmungen über technische Vorschriften, Konformitätsbewertung, Normung, Akkreditierung, Marktüberwachung sowie Kennzeichnung und Etikettierung.

  2. Das Abkommen sieht auch Vereinbarungen zum Austausch von Informationen über gefährliche und nicht konforme Produkte auf dem britischen und dem EU-Markt vor. In Verbindung mit der operativen Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden des Vereinigten Königreichs und der EU wird dieser Informationsaustausch beiden Parteien helfen, ihre Verbraucher besser zu schützen.

  3. Im Einklang mit der üblichen FHA-Praxis enthält das TBT-Kapitel auch eine Reihe sektorspezifischer Anhänge, die die Zusammenarbeit fördern und Handelshemmnisse in den Sektoren Automobil, Chemie, Arzneimittel, organische Erzeugnisse und Wein abbauen sollen.

Anhang über medizinische Produkte

  1. Dieser Anhang zielt darauf ab, die Verfügbarkeit von Arzneimitteln zu erleichtern, die öffentliche Gesundheit zu fördern und ein hohes Niveau des Verbraucher- und Umweltschutzes bei Arzneimitteln zu gewährleisten. Er sieht die gegenseitige Anerkennung von Inspektionen und Bescheinigungen über die gute Herstellungspraxis (GMP) vor, was bedeutet, dass sich die Herstellungseinrichtungen keinen separaten Inspektionen im Vereinigten Königreich und in der EU unterziehen müssen, sowie eine laufende Zusammenarbeit.

Anhang über Kraftfahrzeuge und Ausrüstungen und Teile davon

  1. Ziel des Anhangs ist es, unnötige Hemmnisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugteilen zu beseitigen und zu verhindern. Er bestätigt, dass die Vertragsparteien Genehmigungen auf der Grundlage von UN-Regelungen gegenseitig anerkennen werden. Es werden spezielle Kooperationsmechanismen zur Beseitigung rechtlicher Hemmnisse eingerichtet und ein Informationsaustausch zur Unterstützung von Tätigkeiten einschließlich der Marktüberwachung vorgesehen.

Anhang über ökologische Erzeugnisse

  1. Der Anhang sieht ein Gleichwertigkeitsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vor. Das bedeutet, dass Erzeugnisse, die auf dem einen Markt als ökologisch zertifiziert sind, auch auf dem anderen Markt als ökologisch anerkannt werden. Darüber hinaus gibt es weitere Vorteile, darunter Bestimmungen für eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zur Betrugsbekämpfung, die Aufrechterhaltung der Integrität unserer ökologischen Produktions- und Kontrollsysteme und die Zusammenarbeit bei der künftigen Entwicklung von ökologischen Standards.

Anhang über den Handel mit Wein

  1. Der Anhang sieht vereinfachte Zertifizierungs-, Dokumentations-, Etikettierungs- und Verpackungsanforderungen für die Einfuhr von Wein aus der anderen Vertragspartei vor, um die Kosten für Exporteure und Verbraucher zu senken. Außerdem werden Anforderungen für den Informationsaustausch und die künftige gemeinsame Überprüfung des Abkommens festgelegt, um den Handel mit Wein weiter zu erleichtern.

Anhang über Chemikalien

  1. Der Anhang zielt darauf ab, den Handel mit Chemikalien zu erleichtern, ein hohes Maß an Umwelt- und Gesundheitsschutz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden zu fördern. Er enthält gemeinsame Verpflichtungen zur umfassenden Umsetzung der internationalen Einstufungs- und Kennzeichnungsvorschriften sowie Verpflichtungen zur laufenden Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.

Kapitel 4 - Sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS)

  1. Dieses Abkommen enthält ein Kapitel über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, das sicherstellt, dass das Vereinigte Königreich und die EU völlig unabhängige gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen beibehalten können, wobei das Recht jeder Vertragspartei auf unabhängige Regulierung gewahrt bleibt und keine ungerechtfertigten Handelshemmnisse entstehen. Dies ist die übliche Praxis in Freihandelsabkommen.

  2. Das Kapitel enthält Verpflichtungen zur Regionalisierung, die es dem Vereinigten Königreich und der EU ermöglichen, den Handel aus seuchen- oder schädlingsfreien Gebieten fortzusetzen. Zusammen mit den Bestimmungen über schnelle Benachrichtigung und Notfallmaßnahmen wird dies beiden Parteien helfen, schnell zu handeln, um ihre Verbraucher, Tiere und Pflanzen bei Ausbrüchen von Krankheiten und Schädlingen sowie bei Zwischenfällen im Bereich der Lebens- und Futtermittelsicherheit zu schützen und gleichzeitig die Auswirkungen auf den Handel zu minimieren.

  3. Das Kapitel schafft auch einen Rahmen für die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Resistenz gegen antimikrobielle Mittel, beim Tierschutz und bei nachhaltigen Lebensmittelsystemen. Dies sind alles Bereiche, in denen das Vereinigte Königreich und die EU weltweit führend sind.

  4. Das Kapitel enthält maßgeschneiderte Regelungen für das Vereinigte Königreich und die EU, um regelmäßige, gemeinsame Überprüfungen ihrer jeweiligen SPS-Grenzkontrollen durchzuführen. Ziel dieser Überprüfungen ist es, festzustellen, ob jede Partei den Handel weiter erleichtern kann, ohne die Biosicherheit zu gefährden.

Kapitel 5 - Zoll und Handelserleichterung (CTF)

  1. Das Abkommen stützt sich auf das WTO-Übereinkommen über Handelserleichterungen und das überarbeitete Kyoto-Übereinkommen der Weltzollorganisation (WZO) und sieht effiziente Zollregelungen für den gesamten Warenverkehr vor. Neben der Erleichterung des Handels stellt das Abkommen sicher, dass die Zollbehörden beider Vertragsparteien in der Lage bleiben, ihre jeweiligen ordnungspolitischen, sicherheitsrelevanten und finanziellen Interessen zu schützen.

  2. Das CTF-Kapitel enthält Maßnahmen zur Erleichterung des rechtmäßigen Handels durch die Beseitigung administrativer Hindernisse für die Wirtschaftsbeteiligten, unter anderem durch die gegenseitige Anerkennung von Regelungen für "vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte" (AEO). Dazu gehören Bestimmungen zur Förderung der Effizienz der Dokumentenabfertigung, der Transparenz, der Vorabentscheidungen und der Nichtdiskriminierung. Wir haben uns auf Maßnahmen geeinigt, die speziell auf die Handelsbeziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU zugeschnitten sind, wie etwa die Zusammenarbeit in "Roll-on-Roll-off"-Häfen wie Dover und Holyhead, und auch auf die Prüfung der Möglichkeit des Austauschs von Einfuhr- und Ausfuhranmeldedaten, gegebenenfalls auch durch die Einrichtung von Pilotprogrammen. Auf diese Weise soll der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen längerfristig verringert werden.

  3. Die Kernbestimmungen zum CTF werden durch Zusatzprotokolle und einen Anhang ergänzt, die besondere Formen der Zusammenarbeit und der Handelserleichterung vorsehen.

Protokoll über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

  1. Dieses Protokoll ermöglicht es den Vertragsparteien, unter Wahrung ihrer jeweiligen Zollregelungen zusammenzuarbeiten, um durch einen effizienten und gegenseitigen Informationsaustausch und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Einnahmen zu sichern und Betrug zu verhindern.

Anhang über zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEOs)

  1. Dieser Anhang regelt die gegenseitige Anerkennung der Sicherheitsregelungen der Vertragsparteien für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte. Infolgedessen werden AEO, die nach dem britischen oder dem EU-System bewertet und anerkannt wurden, bei der Beförderung ihrer Waren zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU weniger Kontrollen in Bezug auf Sicherheit und Gefahrenabwehr ausgesetzt sein, was den Handel und den Fluss an der Grenze erleichtert.

Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sowie über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben und Zölle

  1. Dieses Protokoll stützt sich auf bestehende internationale Abkommen, darunter das OECD-Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen. Es ermöglicht den Behörden des Vereinigten Königreichs und der EU die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer, auch zum Zwecke der Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs. Das Protokoll ermöglicht es jeder Vertragspartei, die andere Partei zu ersuchen, in ihrem Namen nicht gezahlte Zölle, Verbrauchssteuern oder Mehrwertsteuer einzutreiben.

Titel II - Handel mit Dienstleistungen und Investitionen

  1. Das Abkommen legt die Behandlung und den Umfang des Zugangs fest, den das Vereinigte Königreich und die EU den Dienstleistungserbringern und Investoren der jeweils anderen Partei gewähren. Diese Bestimmungen werden Unternehmen und Einzelpersonen die Sicherheit und Unterstützung bieten, die sie benötigen, um weiterhin gewinnbringend mit der EU Handel zu treiben, während das Recht des Vereinigten Königreichs, als unabhängige Nation zu regulieren, gewahrt bleibt.

  2. Das Abkommen baut in erheblichem Maße auf den Verpflichtungen der Parteien im Rahmen der WTO-Regeln auf und sichert den Marktzugang in praktisch allen Sektoren. Das Niveau der Ziele spiegelt die jeweiligen Freihandelsabkommen des Vereinigten Königreichs und der EU mit Japan wider, wenngleich das Abkommen in einigen Bereichen - insbesondere bei den juristischen Dienstleistungen - Neuland betritt.

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

  1. In diesem Kapitel werden der Geltungsbereich und die Begriffsbestimmungen des Abkommens über Dienstleistungen und Investitionen festgelegt und Bestimmungen formuliert, die für den gesamten Titel gelten. Es enthält auch eine Verpflichtung der Vertragsparteien, die Bestimmungen über Dienstleistungen und Investitionen im Hinblick auf künftige Verbesserungen zu überprüfen.

Kapitel 2 und 3 - Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr und Investitionen

  1. Das Abkommen enthält bewährte Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Investitionshandel, die einen kontinuierlichen Marktzugang in einer Vielzahl von Sektoren, einschließlich freiberuflicher und unternehmerischer Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen und Verkehrsdienstleistungen, sicherstellen und neue und anhaltende ausländische Direktinvestitionen fördern werden. Zu diesen Kapiteln gehören Verpflichtungen in Bezug auf a. Marktzugang, um sicherzustellen, dass Dienstleistungserbringer und Investoren keinen Beschränkungen wie wirtschaftlichen Bedarfsprüfungen, Beschränkungen der Unternehmensform und Obergrenzen für ausländisches Kapital ausgesetzt sind; b. Inländerbehandlung, um eine nicht-diskriminierende Behandlung von Dienstleistungsanbietern und Investoren aus dem Vereinigten Königreich und der EU zu gewährleisten; c. Lokale Präsenz, um sicherzustellen, dass der grenzüberschreitende Handel nicht durch Niederlassungsanforderungen behindert wird. Dies ist erst das zweite Mal, dass die EU eine separate Verpflichtung zur lokalen Präsenz vereinbart hat; d. Verbot von Leistungsanforderungen, um sicherzustellen, dass Investitionen nicht an Bedingungen wie Anforderungen an inländische Inhalte oder Ausfuhrbeschränkungen geknüpft werden; e. Leitende Angestellte und Vorstände, um Nationalitätsbeschränkungen für leitende Angestellte zu verhindern; und f. Meistbegünstigung, um sicherzustellen, dass das Abkommen mit den künftigen Freihandelsabkommen der Vertragsparteien Schritt hält.

  2. Für alle Sektoren, die unter diese Kapitel fallen, gelten die Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr und die Liberalisierung der Investitionen, sofern nichts anderes angegeben ist. Die Ausnahmen von diesen Verpflichtungen sind in den Anhängen des Abkommens aufgeführt.

  3. Diese Anhänge stützen sich auf bestehende Abkommen, darunter: a. Die EU und das Vereinigte Königreich haben neue Verpflichtungen in Bezug auf juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet des Heimatrechts vorgesehen; b. Die Vertragsparteien haben ihre Verpflichtungen in Bezug auf Dienstleistungen des kombinierten Verkehrs und Telekommunikationsdienstleistungen verbessert. c. Das Vereinigte Königreich hat neue Schutzmaßnahmen für sein Wettbewerbsregime sichergestellt und eine klare Aussage zu seinem politischen Spielraum in Bezug auf Investitionen in die britische Fischereiindustrie gemacht.

Kapitel 4 - Vorübergehende Einreise und Aufenthalt von natürlichen Personen zu Geschäftszwecken

  1. In dem Abkommen werden die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs und der EU im Bereich der Unternehmensmobilität dargelegt. Diese Bestimmungen werden den Unternehmen und Einzelpersonen des Vereinigten Königreichs die Rechtssicherheit und administrative Klarheit geben, die sie benötigen, um nach Ablauf der Übergangszeit weiterhin in der EU geschäftlich tätig zu sein und Dienstleistungen zu erbringen.

  2. Das Abkommen enthält bewährte Verpflichtungen in Bezug auf kurzfristige Geschäftsreisende, Geschäftsreisende zu Niederlassungszwecken, gesellschaftsintern versetzte Arbeitnehmer, Erbringer vertraglich vereinbarter Dienstleistungen und Freiberufler. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, Geschäftsleuten, die unter diese Kategorien fallen, keine Marktzugangsbeschränkungen (wie z. B. wirtschaftliche Bedarfsprüfungen) oder diskriminierende Schranken aufzuerlegen.

  3. Die Vertragsparteien haben sich auch auf Verpflichtungen hinsichtlich der Aufenthaltsdauer geeinigt, die im Großen und Ganzen dem Ergebnis des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan entsprechen. Dazu gehört die Möglichkeit für britische Kurzzeitgeschäftsreisende, innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen 90 Tage in die EU zu reisen. Die Vertragsparteien haben sich auch darauf geeinigt, keine Arbeitserlaubnis für Geschäftsreisende zu Zwecken der Niederlassung vorzuschreiben.

  4. Ausnahmen von den Verpflichtungen der Parteien in Bezug auf die geschäftliche Mobilität sind in den Anhängen des Abkommens festgelegt.

  5. Das Abkommen enthält auch umfassende Maßnahmen zur Förderung der Transparenz und zur Erleichterung der Verfahren, um die Belastung für künftige Antragsteller auf Visa und Arbeitserlaubnis zu verringern. Es garantiert, dass konzernintern entsandte Arbeitnehmer von ihren Partnern und Familienangehörigen begleitet werden können, wenn sie sich im Ausland aufhalten, wobei der Verwaltungsaufwand minimal ist.

  6. All dies unterstützt die neue Einwanderungspolitik der Regierung, die sicherstellt, dass die klügsten und besten Talente aus aller Welt zu Geschäftszwecken nach Großbritannien kommen können.

Kapitel 5 - Regulatorischer Rahmen

Abschnitt 1 - Innerstaatliche Regulierung
  1. Unter Wahrung der Regulierungsautonomie beider Vertragsparteien werden die Bestimmungen zur innerstaatlichen Regulierung Hindernisse "hinter der Grenze", wie langwierige und undurchsichtige Genehmigungsverfahren, einschränken. Diese Bestimmungen bauen auf der Gemeinsamen Initiative zur Regulierung des Dienstleistungssektors auf, die derzeit im Rahmen der WTO verhandelt wird, und werden es Dienstleistungsanbietern und Investoren im Vereinigten Königreich und in der EU ermöglichen, ihre Geschäfte effizient abzuwickeln.
Abschnitt 2 - Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen
  1. Das Vereinigte Königreich und die EU haben sich auf einen Rahmen für die Anerkennung von Qualifikationen zwischen den Vertragsparteien geeinigt, der sich auf die jüngsten Freihandelsabkommen der EU stützt. Er enthält Verbesserungen gegenüber diesen Abkommen, die darauf abzielen, das System flexibler und für die Regulierungsbehörden leichter anwendbar zu machen.

  2. Dieser Ansatz wird es dem Vereinigten Königreich und seinen Regulierungsbehörden ermöglichen, die Standards der fachlichen Kompetenz aufrechtzuerhalten. Ab Anfang 2021 wird die Regierung den britischen Regulierungsbehörden und Berufsverbänden Hilfestellung und Anleitung geben, damit sie von diesen Bestimmungen und anderen Anerkennungswegen profitieren können.

  3. Das Abkommen stellt klar, dass die Bestimmungen über Berufsqualifikationen unbeschadet alternativer Vereinbarungen gelten, die das Vereinigte Königreich mit der EU treffen kann, so dass in Zukunft bessere Mechanismen vereinbart werden können. Die Vereinbarungen werden für jeden einzelnen Beruf ausgehandelt.

Abschnitt 3 - Telekommunikationsdienste
  1. Die Bestimmungen über die Regulierung des Telekommunikationssektors halten das bestehende Niveau der Liberalisierung auf den Märkten des Vereinigten Königreichs und der EU fest und bekräftigen die führende Rolle beider Seiten in diesem Bereich und unser Engagement für Offenheit. Das Abkommen enthält Standardbestimmungen über Genehmigungen, den Zugang zu und die Nutzung von Telekommunikationsnetzen, die Zusammenschaltung, eine faire und transparente Regulierung und die Zuweisung knapper Ressourcen. Die Bestimmung über die Genehmigungen ist die am stärksten liberalisierte Genehmigungsregelung, die in einem Freihandelsabkommen vereinbart wurde. Sie stellt sicher, dass Unternehmen beider Vertragsparteien nicht auf eine vorherige Genehmigung warten müssen, bevor sie mit der Erbringung von Diensten beginnen, was unseren Betreibern Zugang zu den EU-Telekommunikationsmärkten verschafft, was in einem Freihandelsabkommen ohne Beispiel ist.

  2. Das Abkommen enthält Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung fairer und transparenter Tarife für das internationale Mobilfunk-Roaming. Es enthält auch Verpflichtungen zur Netzneutralität, die dem doppelten Ziel des Vereinigten Königreichs gerecht werden, ein offenes Internet zu gewährleisten und die Sicherheit der Online-Nutzer zu schützen.

Abschnitt 4 - Zustelldienste
  1. Das Abkommen bestätigt das Engagement der Parteien für offene und faire Märkte für Zustelldienste. Es fördert den Handel mit Post- und Zustelldiensten und schützt gleichzeitig das Recht des Vereinigten Königreichs und der EU, nationale Normen und Regulierungsanforderungen festzulegen. Beide Parteien müssen eine unabhängige Regulierungsbehörde unterhalten und verhindern, dass die benannten nationalen Anbieter marktverzerrende Praktiken anwenden.
Abschnitt 5 - Internationale Seeverkehrsdienste
  1. Die Bestimmungen über internationale Seeverkehrsdienstleistungen umfassen Verpflichtungen über den nichtdiskriminierenden Zugang zu Häfen, die Nutzung der Hafeninfrastruktur, die Inanspruchnahme von Hilfsdiensten wie Lagerung und Einlagerung, Zolleinrichtungen und die Zuweisung von Liegeplätzen und Einrichtungen zum Be- und Entladen. Das Abkommen enthält auch wichtige Bestimmungen, die es britischen Schifffahrtsunternehmen erlauben, leere Container zu befördern und Zubringerdienste zwischen Häfen in einem EU-Mitgliedstaat zu erbringen, sofern sie eine Genehmigung erhalten.
Abschnitt 6 - Finanzdienstleistungen
  1. Das Abkommen enthält Bestimmungen über den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen und Investitionen, die einen kontinuierlichen Marktzugang gewährleisten. Das Abkommen sieht Schutzmaßnahmen vor, die sicherstellen, dass unsere Regulierungs- und Aufsichtsbehörden in der Lage sind, Finanzstabilität und Marktintegrität zu gewährleisten und Anleger und Verbraucher zu schützen.

  2. Die Vertragsparteien haben sich auf eine gemeinsame Erklärung geeinigt, in der sie sich zu diesen gemeinsamen Zielen bekennen, und haben eine verstärkte Zusammenarbeit sowie einen Informationsaustausch und einen bilateralen Dialog vereinbart, um eine dauerhafte und stabile Beziehung aufzubauen.

  3. In der Erklärung wird die Integrität unserer jeweiligen, autonomen Gleichwertigkeitsrahmen bekräftigt. Die Vertragsparteien werden erörtern, wie wir bei spezifischen Gleichwertigkeitsfeststellungen vorgehen. Die Parteien werden den Rahmen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in einem Memorandum of Understanding kodifizieren.

Abschnitt 7 - Juristische Dienstleistungen
  1. Das Abkommen enthält bahnbrechende Bestimmungen über juristische Dienstleistungen, die über das hinausgehen, was die EU bisher in jedes andere Freihandelsabkommen aufgenommen hat. Diese Maßnahmen werden die Klarheit und Sicherheit des Marktzugangs für britische Anwälte verbessern. Das Abkommen wird britischen Solicitors, Barristers und Advokaten das Recht geben, ihre Klienten in der gesamten EU unter Verwendung ihrer heimischen Berufsbezeichnungen zum britischen und internationalen Recht zu beraten, es sei denn, die EU-Mitgliedstaaten haben dieser Tätigkeit besondere Beschränkungen auferlegt.

  2. In den Fällen, in denen die EU-Mitgliedstaaten von britischen Anwälten verlangen, sich registrieren zu lassen, um Beratung zum britischen und internationalen öffentlichen Recht zu leisten, stellt das Abkommen klar, dass dies keine erneute Qualifizierung oder Zulassung zum lokalen Anwaltsberuf bedeuten kann.

Titel III - Digitaler Handel

  1. Das Abkommen enthält einige der weltweit liberalsten und modernsten Bestimmungen zum digitalen Handel. Diese Bestimmungen werden den Handel mit digitalen Dienstleistungen fördern und neue Formen des Handels mit Waren und Dienstleistungen erleichtern. Das Abkommen stellt auch sicher, dass das Vereinigte Königreich und die EU in Zukunft in Fragen des digitalen Handels zusammenarbeiten werden, einschließlich der neuen Technologien. Es ist das erste Mal, dass die EU in einem Freihandelsabkommen Bestimmungen über Daten vereinbart hat. Die Bestimmung trägt zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Datenflusses bei, indem sie Anforderungen an die Speicherung oder Verarbeitung von Daten an einem bestimmten Ort verbietet. Dadurch werden kostspielige Auflagen für britische Unternehmen vermieden. Das Abkommen bestätigt die starken Datenschutzverpflichtungen sowohl des Vereinigten Königreichs als auch der EU, schützt die Verbraucher und trägt zur Förderung des Vertrauens in die digitale Wirtschaft bei.

  2. Das Abkommen enthält die Garantie, dass weder das Vereinigte Königreich noch die EU elektronische Signaturen oder elektronische Dokumente diskriminieren werden, nur weil sie in digitaler Form vorliegen. Das Abkommen stellt auch sicher, dass Verträge bis auf wenige Ausnahmen digital abgeschlossen werden können.

  3. Das Abkommen enthält Bestimmungen zum Online-Verbraucherschutz und zur Bekämpfung von Spam, die den Verbrauchern einen starken Schutz bieten, wenn sie bei Unternehmen im Vereinigten Königreich oder in der EU einkaufen. Das Abkommen enthält speziell zugeschnittene Ausnahmen, um dem Vereinigten Königreich oder der EU politischen Spielraum für den Online-Schutz der Nutzer zu erhalten. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Unternehmen durch eine Garantie gegen die erzwungene Weitergabe von Quellcode geschützt sind, wodurch wertvolles geistiges Eigentum geschützt wird.

  4. Das Abkommen enthält auch eine neue Bestimmung über offene staatliche Daten, die von den jüngsten Diskussionen in der WTO inspiriert wurde. Wenn Regierungen beschließen, nicht personenbezogene oder anonymisierte Daten des öffentlichen Sektors zur Verfügung zu stellen, werden sie durch diese Bestimmung dazu angehalten, diese Daten leicht zugänglich und in maschinenlesbaren Formaten bereitzustellen.

Titel IV: Kapitalverkehr, Zahlungen, Transfers und vorübergehende Schutzmaßnahmen

  1. Das Vereinigte Königreich und die EU haben Verpflichtungen zum freien Kapital- und Zahlungsverkehr für Waren und Dienstleistungen vereinbart, um Handel und Investitionen zu erleichtern. Die Bestimmungen gewährleisten, dass das Vereinigte Königreich und die EU in ihren jeweiligen Rechtsordnungen weiterhin Ziele der öffentlichen Ordnung verfolgen können. Wir haben auch spezifische Ausnahmen vereinbart, die es den Vertragsparteien ermöglichen, geeignete vorübergehende Vorbehalte geltend zu machen - zum Beispiel im Falle einer Zahlungsbilanzkrise.

Titel V: Geistiges Eigentum

  1. Das Abkommen enthält frühere Verpflichtungen im Bereich des geistigen Eigentums (IP), die hohe Standards für den Schutz und die Durchsetzung von IP-Rechten vorsehen. Dazu gehören eingetragene Rechte an geistigem Eigentum wie Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie nicht eingetragene Rechte wie Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und nicht eingetragene Geschmacksmuster. Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Standards, die in internationalen Abkommen wie dem WTO-Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) und den Verträgen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) festgelegt sind, und gehen in vielen Bereichen darüber hinaus.

  2. Das Abkommen enthält Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Fragen des geistigen Eigentums von gemeinsamem Interesse. Das Abkommen lässt jeder Vertragspartei einen gewissen Regelungsspielraum, der es dem Vereinigten Königreich ermöglicht, ein System des geistigen Eigentums zu entwickeln, das den eigenen Prioritäten entspricht.

  3. In Bezug auf geografische Angaben (GIs) ermöglicht das Abkommen beiden Parteien, ihre eigenen Regeln und die künftige Ausrichtung ihrer jeweiligen Systeme festzulegen. Das Vereinigte Königreich und die EU haben sich auf eine Überprüfungsklausel für geografische Angaben geeinigt, die vorsieht, dass das Vereinigte Königreich und die EU sich in angemessenem Umfang um die Vereinbarung von Regeln für den Schutz und die innerstaatliche Durchsetzung ihrer geografischen Angaben bemühen können, wenn beide Vertragsparteien dies für sinnvoll halten.

Titel VI: Öffentliches Auftragswesen

  1. Das Abkommen stellt sicher, dass das Vereinigte Königreich ein separates und unabhängiges Beschaffungswesen beibehalten kann, und ermöglicht es der Regierung, eine Reform unseres Systems durchzuführen. Das Abkommen sieht einen transparenten und nicht diskriminierenden Rahmen von Regeln für den Handel im öffentlichen Beschaffungswesen vor. Diese Regeln basieren auf dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA), mit einigen früheren Ergänzungen für das erfasste Beschaffungswesen, einschließlich der Verwendung elektronischer Mittel im Beschaffungswesen, der elektronischen Veröffentlichung von Bekanntmachungen, ökologischer, sozialer und arbeitsrechtlicher Erwägungen und nationaler Nachprüfungsverfahren.

  2. Das Vereinigte Königreich und die EU haben sich auch auf eine Ausweitung des Marktzugangs über das GPA hinaus geeinigt, die folgende Bereiche einschließt: den Gas- und Wärmeversorgungssektor, private Versorgungsunternehmen, die als Monopolisten agieren, und eine Reihe zusätzlicher Dienstleistungen im Gastgewerbe, in der Telekommunikation, im Immobiliensektor, im Bildungswesen und in anderen Unternehmensbereichen. Dies wird den Unternehmen zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und den öffentlichen Auftraggebern durch den verstärkten Wettbewerb zugute kommen, was zu einem besseren Preis-Leistungs-Verhältnis für den Steuerzahler führt.

Titel VII: Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

  1. Das Abkommen enthält typische Verpflichtungen, den KMU klare und zugängliche Online-Informationen über das Abkommen zur Verfügung zu stellen, um ihnen den Handel und die Geschäftstätigkeit im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei zu erleichtern. Dies betrifft Zollverfahren, Rechte an geistigem Eigentum und das öffentliche Auftragswesen. Das Abkommen verpflichtet jede Vertragspartei, eine durchsuchbare Online-Datenbank über Maßnahmen wie Zölle, Steuern und Ursprungsregeln einzurichten.

  2. Das Abkommen schafft auch einen Rahmen, der es den Vertragsparteien ermöglicht, zusammenzuarbeiten, um die Möglichkeiten für KMU zu verbessern und über ihre Aktivitäten zu berichten.

Titel VIII: Energie

  1. Die Energiebestimmungen unterstützen und stärken die jeweiligen Energie- und Klimaziele des Vereinigten Königreichs und der EU. Dazu gehört die Art und Weise, wie die Parteien Strom und Gas über Verbindungsleitungen handeln, bei der Versorgungssicherheit zusammenarbeiten, erneuerbare Energien in unsere jeweiligen Märkte integrieren und bei der Entwicklung von Möglichkeiten in der Nordsee zusammenarbeiten.

  2. In dem Abkommen verpflichten sich beide Parteien, bis April 2022 neue, effiziente Handelsvereinbarungen zu entwickeln und umzusetzen. Diese werden sicherstellen, dass die Kapazität der Verbindungsleitungen maximiert wird und dass bei der Zuweisung dieser Kapazität ein impliziter Handel stattfindet (d.h. Kapazität und Strom werden gemeinsam verkauft). Dies wird den Verbrauchern im Vereinigten Königreich zugute kommen und dazu beitragen, dass erneuerbare Energien und andere saubere Technologien in das Netz integriert werden, wie es unserer nationalen Verpflichtung zu Netto-Null-Emissionen entspricht. Während dieses System eingeführt wird, gelten alternative Handelsregelungen für Strom. Wir haben auch Vereinbarungen getroffen, die sicherstellen, dass wir weiterhin effizient mit Gas über die PRISMA-Plattform handeln können.

  3. Das Vereinigte Königreich und die EU haben vereinbart, ihre Zusammenarbeit im Bereich der erneuerbaren Energien, auch in der Nordsee, zu verstärken. Dies wird die Entwicklung von Hybridprojekten erleichtern, bei denen Verbindungsleitungen und Offshore-Windparks kombiniert werden, und eröffnet das Potenzial für ein Nordseenetz. Dies wird dazu beitragen, das enorme Potenzial der Region auszuschöpfen, so dass erneuerbare Energien auch in Zukunft unsere Haushalte und Unternehmen versorgen können.

  4. Die Vereinbarung sieht neue Regelungen für eine umfassende technische Zusammenarbeit zwischen den jeweiligen Regulierungsbehörden und Netzbetreibern vor, insbesondere im Hinblick auf Versorgungssicherheit, Marktmissbrauch und Netzentwicklung.

  5. Das Abkommen fördert den Handel und die Investitionen in Energieerzeugnisse und Rohstoffe zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU. Dies wird dazu beitragen, offene und wettbewerbsfähige Märkte zu erleichtern und unnötige Handelshemmnisse zu beseitigen.

Titel IX: Transparenz

  1. In diesem Kapitel werden die Vorteile eines transparenten und berechenbaren Regelungsumfelds anerkannt. In Anlehnung an die bestehende britische Praxis sieht es die Veröffentlichung von Gesetzen und Verordnungen, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen für die Öffentlichkeit und die Wirtschaft, einen Mechanismus für Anfragen der Öffentlichkeit und die Möglichkeit der Überprüfung und Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen vor. Er gilt nur für den Handelsteil des Abkommens.

Titel X: Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

  1. Dieses Kapitel enthält Grundsätze für eine gute Regulierungspraxis, die die bestehende Praxis des Vereinigten Königreichs widerspiegeln und die Grundlage für eine freiwillige regulatorische Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU bilden.

Titel XI: Gleiche Ausgangsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung

  1. Die Bestimmungen des Abkommens in diesem Bereich, mit denen die in der politischen Erklärung von 2019 eingegangenen Verpflichtungen umgesetzt werden, waren während der Verhandlungen Gegenstand erheblicher Kontroversen. Die EU war gezwungen, ihre ehrgeizigen Forderungen nach einer dynamischen Angleichung aufzugeben und das Vereinigte Königreich rechtlich zu verpflichten, in einigen Bereichen gleichwertige Rechtssysteme wie die EU beizubehalten. Das vereinbarte System stellt die Souveränität des Vereinigten Königreichs in keinem Bereich in Frage, bezieht den Europäischen Gerichtshof in keiner Weise ein und beruht auf Gegenseitigkeit. Beide Seiten haben das Recht, ihre eigenen Gesetze zu erlassen, vorbehaltlich der weitreichenden Beschränkungen dieses Abkommens in diesem wie in jedem anderen Bereich. Und beide Seiten haben das Recht, in gewissem Rahmen und vorbehaltlich eines Schiedsverfahrens Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie glauben, dass sie durch Maßnahmen der anderen Partei in der Subventionspolitik, der Arbeits- und Sozialpolitik oder der Klima- und Umweltpolitik geschädigt werden. Wenn solche Maßnahmen zu häufig angewendet werden, kann jede Seite eine Überprüfung dieser Bestimmungen und der Handelsaspekte des Vertrags im Allgemeinen auslösen, um am Ende ein anderes Gleichgewicht der Rechte und Pflichten zu erreichen.

Kapitel 1: Allgemeine Bestimmungen

  1. In diesem Kapitel werden einige Grundsätze und Ziele für diesen Titel festgelegt. Es erkennt das Recht jeder Vertragspartei an, ihre eigene Politik und ihre Prioritäten festzulegen und das Schutzniveau zu bestimmen, das sie in ihren Rechtsvorschriften für angemessen hält.

Kapitel 2: Wettbewerb

  1. Das Abkommen verpflichtet beide Parteien, ihre hohen Standards des Wettbewerbsrechts beizubehalten, einschließlich der Durchsetzung dieser Gesetze, der Beibehaltung ihrer unabhängigen Wettbewerbsbehörden und der Anwendung des Wettbewerbsrechts auf einer verfahrensmäßig fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Grundlage. Das Kapitel ermöglicht eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden des Vereinigten Königreichs und der EU.

Kapitel 3: Subventionen

  1. Das Abkommen stellt sicher, dass jede Partei ihr eigenes, unabhängiges System der Subventionskontrolle hat und dass keine Partei verpflichtet ist, die Regeln der anderen zu befolgen. Es enthält einige allgemeine Grundsätze, die die Gestaltung der Systeme beider Seiten bestimmen und sicherstellen sollen, dass die Gewährung von Subventionen keine nachteiligen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien hat. Es enthält auch einige spezifische Grundsätze für Subventionen, die besonders wettbewerbsverzerrend sind, wie die von der WTO verbotenen Subventionen. Das Abkommen stellt klar, dass es jeder Vertragspartei obliegt, die Umsetzung dieser Grundsätze in ihr innerstaatliches Recht zu bestimmen. Es gibt eine gesonderte gemeinsame Erklärung, die nicht verbindliche Leitlinien für zusätzliche Sektoren enthält, die beide Seiten in ihren jeweiligen Systemen der Subventionskontrolle berücksichtigen können.

  2. Das Abkommen verpflichtet beide Seiten, die von ihnen gewährten Subventionen transparent zu machen und ein unabhängiges Gremium einzurichten oder beizubehalten, das eine angemessene Rolle in ihrem jeweiligen Subventionssystem spielt, wobei die Aufgaben dieses Gremiums in vollem Ermessen liegen. Das Abkommen enthält Bestimmungen über die Rolle der nationalen Gerichte bei der Überprüfung nationaler Subventionsentscheidungen. Für das Vereinigte Königreich spiegelt dies die bestehende Praxis im Rahmen des britischen Systems der gerichtlichen Überprüfung wider. Das Vereinigte Königreich und die EU haben sich auch darauf geeinigt, dass inländische Gerichte unter bestimmten Umständen befugt sein sollten, die Rückforderung von Subventionen anzuordnen, die nach innerstaatlichem Recht unrechtmäßig gewährt wurden.

  3. Schließlich haben sich das Vereinigte Königreich und die EU auf einen gegenseitigen Mechanismus geeinigt, der es beiden Seiten ermöglicht, rasch Maßnahmen zu ergreifen, wenn eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention ihren Industrien erheblichen Schaden zufügt oder ernsthaft zuzufügen droht. Diese Maßnahmen können in einem beschleunigten Schiedsverfahren angefochten werden, und es besteht die Möglichkeit einer Entschädigung, wenn eine Partei diese Maßnahmen in unnötiger oder unverhältnismäßiger Weise eingesetzt hat.

Kapitel 4: Staatliche Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Privilegien und ausgewiesene Monopole

  1. In diesem Kapitel verpflichten sich beide Vertragsparteien zu zusätzlichen Disziplinen für ihre staatlichen Unternehmen, benannten Monopole und Unternehmen mit besonderen Rechten oder Privilegien und zur bestmöglichen Nutzung internationaler Standards bei der Regulierung dieser Unternehmen im Einklang mit den Bestimmungen anderer Freihandelsabkommen.

Kapitel 5: Steuern

  1. Das Abkommen verpflichtet beide Parteien zur Einhaltung globaler Standards zur Steuertransparenz und zur Bekämpfung der Steuervermeidung (bei deren Entwicklung und Umsetzung das Vereinigte Königreich im Rahmen der G20 und der OECD eine führende Rolle gespielt hat). Es enthält Verpflichtungen zu spezifischen Steuerstandards, wie sie am Ende des Übergangszeitraums gelten, einschließlich der internationalen Standards für den Informationsaustausch und die Bekämpfung der Steuervermeidung sowie der einschlägigen Standards in den Rechtsvorschriften über die öffentliche länderbezogene Berichterstattung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen.

  2. Die steuerlichen Verpflichtungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU sind auch in einer eigenständigen Gemeinsamen Politischen Erklärung zur Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen festgehalten. Dies ist ein politisches Bekenntnis zu den Grundsätzen der Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und spiegelt die Arbeit der OECD in diesem Bereich wider.

  3. Es gibt keine Bestimmungen, die unser inländisches Steuersystem oder unsere Steuersätze einschränken.

Kapitel 6: Arbeits- und Sozialstandards

  1. Das Abkommen enthält gegenseitige Verpflichtungen, das Schutzniveau für Arbeitnehmer nicht zu senken oder Arbeitsrechte nicht in einer Weise durchzusetzen, die sich auf den Handel auswirkt. Dies steht im Einklang mit ähnlichen "Nicht-Rückschrittsklauseln" in anderen Freihandelsabkommen und mit internationalen Normen. Die Bestimmungen machen deutlich, dass beide Parteien die Freiheit und die Fähigkeit haben, ihre eigenen Entscheidungen darüber zu treffen, wie sie regulieren - was bedeutet, dass das beibehaltene EU-Recht keinen besonderen Platz in den Gesetzbüchern des Vereinigten Königreichs haben wird. Dieses Kapitel unterliegt nicht dem wichtigsten Streitbeilegungsmechanismus des Abkommens, sondern wird stattdessen durch ein spezielles Verfahren des Expertengremiums geregelt.

Kapitel 7: Umwelt und Klima

  1. In ähnlicher Weise enthält das Abkommen gegenseitige Verpflichtungen, das Niveau des Umwelt- oder Klimaschutzes nicht zu senken oder seine Gesetze nicht in einer Weise nicht durchzusetzen, die Auswirkungen auf den Handel hat. Dazu gehören auch gegenseitige Verpflichtungen zu wirtschaftsübergreifenden Zielen für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen. Das Abkommen lässt beiden Vertragsparteien die Freiheit, ihre eigene Klima- und Umweltpolitik so zu gestalten, wie es zur Erreichung unserer weltweit führenden nationalen Ziele am besten geeignet ist. Die nationalen Aufsichtsorgane des Vereinigten Königreichs und der EU werden zusammenarbeiten, um eine wirksame Durchsetzung ihrer jeweiligen Umwelt- und Klimagesetze zu gewährleisten. Auch dieses Kapitel unterliegt nicht dem Hauptstreitbeilegungsmechanismus des Abkommens, sondern wird stattdessen durch ein spezielles Verfahren des Expertengremiums geregelt.

  2. Das Abkommen macht deutlich, daß beide Parteien über eigene, wirksame Systeme zur Bepreisung von Kohlenstoff verfügen werden, um die jeweiligen Klimaziele zu erreichen. Die Vertragsparteien sind übereingekommen, künftig bei der Kohlenstoffpreisgestaltung zusammenzuarbeiten und eine Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme in Betracht zu ziehen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind.

Kapitel 8: Andere Instrumente für Handel und nachhaltige Entwicklung

  1. Das Abkommen bekräftigt die bestehenden Verpflichtungen der Vertragsparteien zu einer Reihe von internationalen Übereinkommen und anderen Verpflichtungen in den Bereichen Arbeit, Umwelt und Klima in einer Weise, die in Freihandelsabkommen üblich ist. Dazu gehört auch die Verpflichtung der Vertragsparteien zur wirksamen Umsetzung des Pariser Abkommens.

Kapitel 9: Institutionelle Bestimmungen

  1. Das Abkommen enthält maßgeschneiderte Bestimmungen für die Streitbeilegung in den Kapiteln 6-8, die ein Expertengremium einbeziehen. Die Empfehlungen des Sachverständigengremiums sind für die Vertragsparteien nicht bindend.

  2. Das Abkommen sieht einen Ausgleichsmechanismus vor, der es den Vertragsparteien ermöglicht, das Gleichgewicht des Abkommens im Laufe der Zeit förmlich zu überprüfen und auf Ersuchen einer Vertragspartei in Verhandlungen über Änderungen der wirtschaftlichen Bestimmungen des Abkommens einzutreten. Außerdem können die Vertragsparteien vorbehaltlich der Genehmigung durch ein unabhängiges Schiedspanel kurzfristige, streng begrenzte und verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen ergreifen.

Titel XII: Ausnahmen

  1. Dieser Titel sieht eine Reihe von Ausnahmen vor, um sicherzustellen, dass eine Reihe legitimer innenpolitischer Ziele des Vereinigten Königreichs durch dieses Abkommen nicht beeinträchtigt werden. Er gilt für den Handelsteil des Abkommens. Die Ausnahmen sehen vor, dass bestehende nationale Sicherheitspraktiken durch die Bestimmungen des Handelsabkommens nicht beeinträchtigt werden. Es gibt auch eine Ausnahme, die die legitime nationale Steuerpolitik schützt. Schließlich gibt es eine allgemeine Ausnahmeregelung, die Maßnahmen des Vereinigten Königreichs in einer Liste von Bereichen zulässt, wie dem Schutz der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Moral zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, oder Maßnahmen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind.

  2. Das Kapitel regelt auch die Behandlung vertraulicher Informationen und WTO-Ausnahmen.

Rubrik Zwei - Luftfahrt

Titel I - Luftverkehr

  1. Das Abkommen baut auf bestehenden Präzedenzfällen auf und legt die Regelungen für den Betrieb von Luftverkehrsdiensten zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU fest. Britische Luftfahrtunternehmen, die sich Ende Dezember 2020 mehrheitlich im Besitz von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs und/oder der EU/EWR/EFTA befinden und von diesen kontrolliert werden, können weiterhin Luftverkehrsdienste zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU durchführen. EU-Luftfahrtunternehmen, die sich mehrheitlich im Besitz von EU-/EWR-/EFTA-Staatsangehörigen befinden und von diesen kontrolliert werden, können ebenfalls weiterhin Luftverkehrsdienste zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU durchführen.

  2. Das Abkommen sieht betriebliche Flexibilitäten für britische und EU-Luftfahrtunternehmen vor. So können britische Luftfahrtunternehmen Luftfahrzeuge und Besatzungen von britischen oder EU-Luftfahrtunternehmen und anderen Anbietern leasen, um Luftverkehrsdienste zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU durchzuführen. Die britischen Luftfahrtunternehmen werden auch umfangreiche Möglichkeiten haben, mit anderen Luftfahrtunternehmen zusammenzuarbeiten, um den Verbrauchern eine breite Palette von Flugscheinen anzubieten.

  3. Das Abkommen spiegelt das gemeinsame Bestreben des Vereinigten Königreichs und der EU wider, in Zukunft zusammenzuarbeiten, einschließlich der Verpflichtung zur fortgesetzten Zusammenarbeit und Konsultation in den Bereichen Flugverkehrsmanagement, Luftsicherheit und Verbraucherschutz.

  4. Das Abkommen legt auch die Bedingungen fest, unter denen der Betrieb von Luftverkehrsdiensten zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU nicht zulässig wäre. Zu den Gründen für ein solches Vorgehen gehören Gründe der Flug- und Luftsicherheit.