Quelle: bmdv.de | bundesnetzagentur.de
Das Bundeskabinett hat am 4. Mai 2022 mit der Telekommunikationsmindestversorgungsverordnung (TKMV) (pdf / 179 KB) die Basisversorgung zur Absicherung der digitalen Teilhabe konkretisiert und damit das individuelle Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten ausgestaltet.
Bundesminister Dr. Volker Wissing:
Mit unserer Gigabitstrategie beschleunigen wir den Gigabit-Ausbau bundesweit. Wir haben uns ambitionierte Ziele für ein modernes, digitales Deutschland gesetzt. Wir wollen Glasfaser bis ins Haus und den neuesten Mobilfunkstandard überall dort, wo die Menschen leben, arbeiten oder unterwegs sind. Die in der TKMV festgelegten Mindestanforderungen für den Universaldienst stellen die digitale Teilhabe all jener sicher, die bislang von der Versorgung abgeschnitten sind.
Aus dem TKMV:
§ 2 Anforderungen an den Internetzugangsdienst Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen erfüllt:
- Bandbreite a) im Download: mindestens 10,0 Megabit pro Sekunde; b) im Upload: mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde;
- Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.
Herzlichen Dank an die Bundesnetzagentur, die diese "Ziele" vorgeschlagen hat. Damit erreichen wir per Gesetzt nicht mal ADSL 16 Mbit/s als Minimum.
In der Pressemitteilung heißt es weiter:
Nach dem neuen Telekommunikationsgesetz haben Bürgerinnen und Bürger einen individuellen Anspruch auf Versorgung mit einem Mindestangebot an Telekommunikationsdiensten, wie beispielsweise Anrufe, Videotelefonie, Onlineshopping oder Online-Banking. Es handelt sich hierbei nicht um ein Instrument für einen flächendeckenden Gigabitausbau, sondern um ein Sicherheitsnetz zur Sicherstellung einer angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Teilhabe, das all jene auffängt, die bislang noch nicht ausreichend mit Telekommunikationsdiensten versorgt werden.
Die von der Bundesnetzagentur erstellte TK-Mindestversorgung legt nun fest, welche Anforderungen die Dienste erfüllen müssen. Die dort festgelegten Werte (Download, Upload, Latenz) wurden anhand von Gutachten ermittelt und berücksichtigen die Versorgungslage in Deutschland. Die Werte werden jährlich überprüft und entsprechend der Entwicklung der Versorgungslage angepasst. Hierbei wird ein voranschreitender Gigabitausbau dafür sorgen, dass die festgelegten Werte in den kommenden Jahren ansteigen werden. Damit wird sichergestellt, dass die Grundversorgung der Verbraucherinnen und Verbraucher jederzeit den aktuellen Bedürfnissen entspricht.
Die Verordnung bedarf nun noch des Einvernehmens mit dem Digitalausschuss des Bundestages sowie der Zustimmung des Bunderates. Aufgrund der erforderlichen Sorgfalt bei der erstmaligen Erstellung der TKMV wird die Verordnung voraussichtlich nicht wie im Telekommunikationsgesetz (TKG) vorgesehen zum 1. Juni 2022 in Kraft treten können. Da sich der Anspruch bereits unmittelbar aus dem TKG ergibt, ändert sich für die Bürgerinnen und Bürger jedoch nichts: Schon jetzt können sich Betroffene an die Bundesnetzagentur wenden, die das im TKG geregelte Verfahren einleitet.
Videoanrufe oder Videokonferenzen werden schon schwierig mit der Bandbreite die hier als Mindestmaß definiert wurden. Überall in Deutschland wird gefördert und eigenwirtschaftlich Glasfaser ausgebaut (FTTH) und die Bundesregierung verabschiedet ein Mindestmaß von 10 / 1,7 Mbit/s.... So sieht Breitbandausbau definitiv nicht aus.